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   FG Münster, 15.12.2011 - 11 K 634/07 AO   

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https://dejure.org/2011,6833
FG Münster, 15.12.2011 - 11 K 634/07 AO (https://dejure.org/2011,6833)
FG Münster, Entscheidung vom 15.12.2011 - 11 K 634/07 AO (https://dejure.org/2011,6833)
FG Münster, Entscheidung vom 15. Dezember 2011 - 11 K 634/07 AO (https://dejure.org/2011,6833)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines Anfechtungsbescheids und Duldungsbescheids bei Zahlungen von Eltern auf Konten ihrer Kinder; Zweigliedrige Entscheidung über die Inanspruchnahme nach § 191 Abs. 1 AO; Anfechtbarkeit von Zahlungen von Eltern auf das Konto ihrer Kinder bei bestehender ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfahren: - Duldungsbescheid nach Gläubigeranfechtung gemäß AnfG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 900
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 09.12.1993 - IX ZR 100/93

    Anfechtung der Einräumung der formellen Rechtsstellung des Treuhänders

    Auszug aus FG Münster, 15.12.2011 - 11 K 634/07
    Bejaht wird dies ausdrücklich bei Treuhandkonten (z.B. BGH, Urteil vom 09.12.1993 - IX ZR 100/93, NJW 1994, 726; OLG Celle 18.05.2006 - 13 U 120/03, DB 2006, 1784).

    Denn jedenfalls in den Fällen, in denen kein Treuhandkonto vorliegt, kann es nach der Auffassung des Senats nicht die Aufgabe des Anfechtungsgegners bzw. des Gerichts sein, die Kontoauszüge eigenständig nach etwaigen für den Anfechtungsgegner entlastenden Abbuchungen zu durchsuchen, sondern entsprechend der allgemeinen Beweislastregeln muss es dem Anfechtungsgegner obliegen, die Umstände nachzuweisen, die den dem Grunde nach entstandenen Wertersatzanspruch der Höhe nach zu seinen Gunsten einschränken (a.A. für Treuhandkonten BGH, Urteil vom 09.12.1993 - IX ZR 100/93, NJW 1994, 726).

  • BFH, 28.05.2003 - VII B 106/03

    NZB: Duldungsbescheid, grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus FG Münster, 15.12.2011 - 11 K 634/07
    Das reicht grundsätzlich aus, um einen Anfechtungs- und Duldungsbescheid zu erlassen (vgl. BFH, Beschluss vom 28.05 2003 - VII B 106/03, BFH/NV 2003, 1146).
  • OLG Brandenburg, 13.09.2001 - 8 U 108/00

    Voraussetzungen für eine Absichtsanfechtung gem. §§ 1 ff. AnfG

    Auszug aus FG Münster, 15.12.2011 - 11 K 634/07
    Entscheidend ist vielmehr, ob der Schuldner durch sein Handeln (jedenfalls) dazu beigetragen hat, dass ein Vermögensgegenstand einem Dritten zugewandt worden ist (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 13.09.2001 - 8 U 108/00, ZInsO 2001, 1102; Huber, AnfG § 1 Rn 5 ff.).
  • OLG Celle, 18.05.2006 - 13 U 120/03

    Maßgeblichkeit des für die Bank erkennbaren Willens zur Bestimmung des materiell

    Auszug aus FG Münster, 15.12.2011 - 11 K 634/07
    Bejaht wird dies ausdrücklich bei Treuhandkonten (z.B. BGH, Urteil vom 09.12.1993 - IX ZR 100/93, NJW 1994, 726; OLG Celle 18.05.2006 - 13 U 120/03, DB 2006, 1784).
  • BGH, 08.02.1996 - IX ZR 151/95

    Drittwiderspruchsrecht bei Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern des

    Auszug aus FG Münster, 15.12.2011 - 11 K 634/07
    Ein Treuhandverhältnis, aufgrund dessen das Guthaben dem Vermögen des Auftraggebers zuzurechnen ist, kommt grundsätzlich allerdings nur dann in Betracht, wenn die Einzahlungen auf ein ausschließlich zur Verwaltung von Fremdgeldern eingerichtetes und benutztes Sonderkonto erfolgt sind (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.1996 - IX ZR 151/95, NJW 1996, 1543; AG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2008 -28 C 11228/07, juris).
  • BGH, 15.11.2007 - IX ZB 99/05

    Vollstreckungsschutz im Rechtsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus FG Münster, 15.12.2011 - 11 K 634/07
    Das Gleiche gilt letztlich auch hinsichtlich der Berufsunfähigkeitsrente des Vaters der Klin. Berufsunfähigkeitsrenten waren in den Streitjahren allerdings nicht per se unpfändbar, sondern nur, soweit es sich um Arbeitseinkommen i.S.d. § 850 Abs. 3 lit. b ZPO handelte, was wiederum nach der Rechtsprechung des BGH nur dann der Fall war, wenn der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrages entweder Beamter oder Arbeitnehmer war oder in einem arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnis stand (vgl. BGH, Beschluss vom 15.11.2007 - IX ZB 99/05, WM 2008, 256).
  • BFH, 11.03.2004 - VII R 52/02

    Haftung des "Strohmann-Geschäftsführers"

    Auszug aus FG Münster, 15.12.2011 - 11 K 634/07
    Diese auf der zweiten Stufe zu treffende Entscheidung ist gerichtlich nur im Rahmen des § 102 FGO auf Ermessensfehler (Ermessensfehlgebrauch bzw. Ermessensüberschreitung) überprüfbar (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 11.03.2004 - VII R 52/02, BStBl. II 2004, 579 unter II 1a m.w.N.).
  • BFH, 17.01.2000 - VII B 282/99

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Entscheidungserheblichkeit

    Auszug aus FG Münster, 15.12.2011 - 11 K 634/07
    In dem Verfahren VII B 282/99 (Beschluss vom 17.01.2000, BFH/NV 2000, 857), in dem es um die Einziehung von Forderungen über das Konto der Lebensgefährtin des Vollstreckungsschuldners ging, führte der BFH aus, dass es nicht darauf ankomme, ob die eingegangenen Gelder der Kontoinhaberin zu Gute gekommen seien.
  • AG Düsseldorf, 11.02.2008 - 28 C 11228/07

    Qualifikation eines schuldrechtlichen Rückzahlungsanspruchs als

    Auszug aus FG Münster, 15.12.2011 - 11 K 634/07
    Ein Treuhandverhältnis, aufgrund dessen das Guthaben dem Vermögen des Auftraggebers zuzurechnen ist, kommt grundsätzlich allerdings nur dann in Betracht, wenn die Einzahlungen auf ein ausschließlich zur Verwaltung von Fremdgeldern eingerichtetes und benutztes Sonderkonto erfolgt sind (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.1996 - IX ZR 151/95, NJW 1996, 1543; AG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2008 -28 C 11228/07, juris).
  • BGH, 30.06.2011 - IX ZR 134/10

    Insolvenzanfechtung: Zahlungseinstellung des Schuldners

    Auszug aus FG Münster, 15.12.2011 - 11 K 634/07
    Da für den anderen Teil die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet wird, wenn er wusste, dass dessen Zahlungsunfähigkeit drohte, können für den Vorsatz des Schuldners selbst keine strengeren Anforderungen gelten (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2011 - IX ZR 134/10, DB 2011, 1688 m.w.N. zu § 133 InsO).
  • BFH, 13.06.1997 - VII R 96/96
  • BFH, 13.01.1987 - VII R 10/84
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2018 - 3 K 3162/15

    Zulässige Inanspruchnahme durch Duldungsbescheid anstatt durch Anfechtungsklage -

    Werden solche Einwendungen erhoben, muss der Anfechtende, also der Beklagte, darlegen und notfalls beweisen, dass es sich tatsächlich um Rechtshandlungen des Anfechtungsschuldners handelt (FG Münster, Urteil vom 15.12.2011, 11 K 634/07 AO, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2012, 900).

    Diese Voraussetzung ist bei der Nutzung von Fremdkonten grundsätzlich gegeben (FG Münster, Urteil vom 15.12.2011, 11 K 634/07 AO a.a.O.).

    Anknüpfungspunkt für die Anfechtung ist nicht das, was der Anfechtungsgegner erlangt hat, sondern das, was der Schuldner aus seinem Vermögen weggegeben hat (so FG Münster, Urteil vom 15.12.2011, a.a.O.).

    a) Abweichend von der im Urteil des FG Münster vom 15.12.2011 (a.a.O.) vertretenen Ansicht sieht der erkennende Senat im Streitfall nicht die durch Einzahlung auf das Konto des Klägers erloschenen Forderungen des Vaters und Vollstreckungsschuldners gegen seine Kunden/Auftragnehmer als das aus dem Vermögen des Schuldners Weggegebene an.

    130 II. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung eine einheitlichen Rechtsprechung zugelassen; denn der erkennende Senat weicht mit seiner Entscheidung vom Urteil des FG Münster vom 15.12.2011 (11 K 634/07 AO, juris) insoweit ab, als er auch für den Fall, dass der Vermögenswert dem Kontoinhaber nicht dauerhaft zugewandt werden soll, eine "Leistung" im Sinne des § 4 Abs. 1 AnfG bejaht.

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.11.2012 - 5 K 1186/12

    Tante haftet für Steuerrückstände ihres Neffen und dessen Ehefrau

    Der entsprechende Gegenwert wird dem Kontoinhaber zugewendet, denn dieser erlangt mit Eingang der Zahlung auf seinem Konto einen Anspruch gegenüber der Bank, aufgrund dessen er in der Lage ist, über die Geldbeträge zu verfügen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2000 - VII B 282/99, BFH/NV 2000, 857; Urteile des FG Münster - 15. Dezember 2011 - 11 K 634/07, EFG 2012, 900 und des FG Rheinland-Pfalz vom 30. August 1999 - 6 K 2858/97, veröffentlicht in Jurististisches Informationssystem - juris - m.w.N).

    Von der Frage der Entreicherung ist die Frage zu unterscheiden, welche Rolle es spielt, dass die Vollstreckungsschuldner im Einklang mit etwaigen Absprachen im Innenverhältnis über die auf ihre Veranlassung eingezahlten Gelder im Rahmen der Bankvollmacht eigenhändig verfügt haben und die Klägerin insoweit einer Pflicht zur Herausgabe der Gelder nachgekommen sein könnte (vgl. FG Münster, Urteil vom 15. Dezember 2012 - 11 K 634/07 AO, a.a.O.).

    Dieser Rechtsprechung haben sich Finanzgerichte zum Teil angeschlossen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Februar 2002 - 1 K 2219/00, EFG 2002, 1137; FG Münster, Urteil vom 15. Dezember 2012 - 11 K 634/07 AO, a.a.O.).

    Er kann im Streitfall auch offen lassen, ob die von der Rechtsprechung zu Treuhandverhältnissen entwickelten Rechtsgrundsätze auf andere Rechtsverhältnisse auszuweiten sein könnten, in denen der Kontoinhaber dem Vollstreckungsschuldner zur Herausgabe der von diesem auf das Konto geleisteten Beträge verpflichtet ist (offen gelassen im Ergebnis auch in FG Münster, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 11 K 634/07 AO, a.a.O.).

  • FG Düsseldorf, 18.11.2014 - 10 K 3270/13

    Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheids aufgrund fälliger Einkommens- und

    Werden solche Einwendungen erhoben, muss der Anfechtende darlegen und notfalls beweisen, dass es sich tatsächlich um anfechtbare Rechtshandlungen des Anfechtungsschuldners handelt (vgl. Urteil des FG Münster vom 15. Dezember 2011 11 K 634/07 AO, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2012, 900).
  • FG Sachsen-Anhalt, 12.11.2015 - 6 K 1555/11

    Zur Anfechtung der Übertragung von Aktien als unentgeltliches Rechtsgeschäft

    Dies bedeutet u.a., dass der Anfechtungsgegner sich nicht nach § 818 Abs. 3 BGB auf Entreicherung berufen kann, sondern nach §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB nach den allgemeinen Vorschriften des Schuldrechts haftet (FG Münster, Urteil vom 15. Dezember 2011, 11 K 632/07, Haufe-Index 2886322; FG Münster, Urteil vom 15. Dezember 2011, 11 K 634/07, EFG 2012, 900; vgl. auch Tipke/ Kruse- Loose, AO/ FGO, Loseblatt, § 191 AO Rdnr. 151).
  • FG Münster, 07.05.2014 - 6 K 1062/13

    Duldungsverfügung bei Abwicklung von Bankgeschäften eines steuerpflichtigen

    Hieran fehlt es allerdings, wenn die Klägerin als Kontoinhaberin zwar formal Inhaberin des Auszahlungsanspruchs gegenüber der Bank ist, sie jedoch zeitgleich mit dem Geldeingang auf ihrem Konto einem Herausgabeanspruch des Schuldners ausgesetzt ist, und zwar unabhängig davon, ob dieser Herausgabeanspruch aus einem Auftragsverhältnis, Verwahrvertrag oder Treuhandverhältnis resultiert (vgl. z.B. FG Münster Urteil vom 10.08.2012 14 K 4314/09 AO, EFG 2012, 2177, FG Münster Urteil vom 15.12.2011 11 K 634/07 AO, EFG 2012, 900 m.w.H.).
  • FG Düsseldorf, 12.10.2012 - 15 V 2871/12

    Duldungsbescheid bei Kontoleihe: Bestimmtheitsgebot, Bezeichnung der Gutschriften

    Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Rechtshandlungen des Vollstreckungsschuldners vorliegen, trägt der Anfechtende (BFH-Beschluss vom 17.01.2000 VII B 282/99, BFH/NV 2000, 857; FG Münster, Urteil vom 22.01.2010 6 K 4276/06 AO, zitiert nach juris, sowie Urteile vom 15.12.2011 11 K 344/08 AO, 11 K 632/07 AO und 11 K 634/07 AO, zitiert nach juris).
  • FG Münster, 15.12.2011 - 11 K 632/07

    Rechtmäßigkeit eines Anfechtungsbescheids und Duldungsbescheids bei Zahlungen von

    Die Berichterstatterin hat den Streitfall sowie das Verfahren 11 K 634/07 AO, in dem S1.
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